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Ausgleichsleistungen

Ausgleichsleistungen kompensieren gemeinwirtschaftliche Belastungen. Die Leistungen sind keine Subventionen, da ihnen eine Gegenleistung gegenübersteht. Beispiele, bei denen Ausgleichsleistungen im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gewährt werden, sind die Beförderung von Auszubildenden zur Ausbildungsstätte (§ 45a PBefG) und die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen (§ 145 SGB IX). Die Ausgleichsleistungen für den Ausbildungsverkehr sind für die Bus- und Straßenbahnunternehmen in § 45a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) festgeschrieben. Sie werden nur für rabattierte Zeitfahrausweise im Ausbildungsverkehr gewährt. Die Parallelvorschrift bei der Eisenbahn ist § 6a Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG). Die Bundesländer können aufgrund von § 64a PBefG die bundesrechtliche Vorschrift durch eigenes Landesrecht ablösen. Die Bundesländer machen inzwischen mehrheitlich von dieser „Öffnungsklausel“ Gebrauch und haben eigene, überaus unterschiedliche, landesrechtliche Vorschriften erlassen. Dies erschwert eine vergleichende Gegenüberstellung der Ländermodelle und mittlerweile ist eine große Regelungsvielfalt entstanden. Bei ersetzenden Regelungen ist es notwendig, dass diese eine allgemeine Vorschrift im Sinne des Artikels 2 l der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen. Soweit keine Ersetzung erfolgt, richtet sich die Ausgleichsleistung weiterhin nach der PBefAusglV. Die Ausgleichsleistungen bei der unentgeltlichen Beförderung schwerbehinderter Menschen im öffentlichen Personenverkehr richten sich nach § 148 SGB IX.

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