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Ausbildungsverkehr

Unter Ausbildungsverkehr versteht man die Beförderung von Auszubildenden zur Ausbildungsstätte. Wer Auszubildender im Sinne des Personenbeförderungsrechts ist, ergibt sich aus § 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefAusglV). Für den Ausbildungsverkehr können Ausgleichsleistungen für die Bus- und Straßenbahnunternehmen gewährt werden. Die Ausgleichsleistungen für den Ausbildungsverkehr sind für die Bus- und Straßenbahnunternehmen in § 45a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) festgeschrieben. Sie werden allerdings nur für rabattierte Zeitfahrausweise im Ausbildungsverkehr gewährt. Die Parallelvorschrift bei der Eisenbahn ist § 6a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Die Bundesländer können aufgrund von § 64a PBefG die bundesrechtliche Vorschrift durch eigenes Landesrecht ablösen. Die Bundesländer machen inzwischen mehrheitlich von dieser „Öffnungsklausel“ Gebrauch und haben eigene, überaus unterschiedliche, landesrechtliche Vorschriften erlassen. Dies erschwert eine vergleichende Gegenüberstellung der Ländermodelle. Oftmals haben die Länder den vormals haushaltsunabhängigen Ausgleichsanspruch der Verkehrsunternehmen ohne Dynamisierung eingefroren, den Anspruch an die ÖPNV-Aufgabenträger übertragen oder die zur Verfügung gestellten Finanzmittel pauschaliert. Allerdings trifft nicht jeder Aspekt auf jede Landesregelung zu und mittlerweile ist eine große Regelungsvielfalt entstanden. Bei ersetzenden Regelungen ist es notwendig, dass diese eine allgemeine Vorschrift im Sinne des Artikels 2 l der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen. Soweit keine Ersetzung erfolgt, richtet sich die Ausgleichsleistung weiterhin nach der PBefAusglV.

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