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Verordnung 1370

Die Europäische Verordnung 1370 regelt, unter welchen Bedingungen Behörden den Verkehrsunternehmen im öffentlichen Verkehr Ausgleichsleistungen für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen gewähren können.

Sie regelt auch, wie Verkehrsunternehmen ein ausschließliches Recht zur Erbringung bestimmter Verkehrsleistungen erhalten können.
Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße gilt seit dem 3. Dezember 2009. Auf der Grundlage der Verordnung 1370 können die zuständigen Behörden den Verkehrsunternehmen („Betreibern“) Ausgleichsleistungen und ausschließliche Rechte für die Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gewähren. Dies muss im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags geschehen.
Die Verordnung regelt einerseits, wie hoch die Ausgleichsleistungen höchstens sein dürfen. Andererseits enthält sie Bestimmungen darüber, wie der Betreiber auszuwählen ist, der finanzielle Leistungen oder ein ausschließliches Recht erhält. Daneben ist nach der Verordnung 1370 die Gewährung von Ausgleichsleistungen durch allgemeine Vorschriften möglich. Dies sind Regelungen, die gleichermaßen für alle Betreiber in einem bestimmten Gebiet gelten und den Ausgleich für festgelegte Höchsttarife zum Inhalt haben.

Die Verordnung 1370 ist in Deutschland unmittelbar geltendes Recht und bestimmt zusammen mit dem im Jahr 2013 novellierten Personenbeförderungsgesetz (PBefG) die Marktordnung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in Deutschland.


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