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Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV)

Auf der Rechtsgrundlage des Bundesschienenwegeausbaugesetzes (BSchwAG) haben der Bund und die Eisenbahninfrastrukturunternehmen (EIU) der Deutschen Bahn AG eine Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV) abgeschlossen. Die LuFV I trat zum 1. Januar 2009 in Kraft. Vorgesehen war eine Laufzeit von fünf Jahren, die aber um ein Jahr verlängert wurde. Zum 1. Januar 2015 trat als Nachfolgevereinbarung die LuFV II wiederum mit einer Laufzeit von fünf Jahren in Kraft. Die LuFV ersetzte die bis dahin erforderlichen Einzel- und Sammelfinanzierungsvereinbarungen zwischen Bund und den EIU der DB AG für die jeweiligen Ersatzinvestitionen in den Eisenbahninfrastrukturbestand der bundeseigenen Bahnen. Das sehr Verwaltungsaufwändige System der Finanzierungsvereinbarungen und Verwendungsprüfungen sollte durch ein deutlich effizienteres und schlankeres System substituiert werden. Die LuFV regelt die Rechte und Pflichten der DB Netz AG, DB Station & Service AG, DB Energie GmbH sowie dies des Bundes hinsichtlich der Erhaltung des Bestandsnetzes. Sie regelt insbesondere Mindestinvestitions- und Instandhaltungsniveau für die Eisenbahninfrastruktur der Eisenbahninfrastrukturunternehmen der DB AG und legt die Höhe der öffentlichen Finanzierungszuschüsse fest. Im Gegenzug zu den vorab für einen bestimmten Zeitraum fixierten Finanzierungsbeiträgen der öffentlichen Hand verpflichtet sich der Infrastrukturbetreiber zur Einhaltung definierter Qualitätsstandards. Dies werden jährlich im Rahmen eines Infrastrukturzustandsberichtes anhand definierter Qualitätskennzahlen dokumentiert und geprüft. (Outputkontrolle) Diesbezügliche Verfehlungen werden ggf. mit unterschiedlich gestuften Sanktionen geahndet. Dabei kann der Bund Mittel zurückfordern, sofern die definierten Qualitätsziele verfehlt wurden.