Site

Steuern

Steuern sind Geldleistungen ohne Anspruch auf individuelle Gegenleistungen. Sie werden von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen allen auferlegt, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Einnahmen zu erzielen kann dabei Nebenzweck sein (§ 3 Absatz 1 Abgabenordnung).

Zur Bewältigung des Klimawandels fällt umweltfreundlichen Verkehrsträgern eine bedeutende Rolle zu. Das Steuerrecht kann mit Anreizen umweltschonendes Verkehrsverhalten fördern und effizient zum Klimaschutz beitragen. Die umweltfreundlichen Verkehrsalternativen dürfen als klimapolitische Katalysatoren daher kein Besteuerungsziel sein, sondern müssen spürbar entlastet werden.

Die Steuerpolitik nutzt bereits Instrumente, um neben dem Hauptzweck – der Finanzierung von Staatsaufgaben – volkswirtschaftlich wichtige Lenkungsaufgaben zu übernehmen. Für den öffentlichen Verkehr mit Bussen und Bahnen gelten steuerliche Ermäßigungen z. B. bei der Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, Grundsteuer, Energiesteuer oder Stromsteuer. Ein zentrales Instrument sind die Steuern auf die Traktionsenergien Fahrstrom und Diesel. Der europäische Gesetzgeber hat dies erkannt: Er hält es für notwendig, dass sich auch die externen Kosten des Verkehrs in den Energiepreisen angemessen niederschlagen und dass für umweltverträgliche Verkehrsarten umfassende Ermäßigungs- und Befreiungsmöglichkeiten geschaffen werden.

Auch in Deutschland wurden 1999 im Zuge der Ökosteuer mit dem Steuerzuschlag auf Mineralöl und der Einführung einer Stromsteuer Entlastungen für Busse und Bahnen eingeführt. Fünf Jahre später wurden diese aus fiskalischen Gründen jedoch wieder um zwölf Prozent gekürzt. Die Ermäßigungen erreichen bei weitem nicht den EU-Standard. Als Resultat sind im europäischen Vergleich die deutschen Abgaben auf Strom für den Schienenverkehr am höchsten. Die Dieselsteuerbelastung von Bussen und Bahnen ist in vielen Mitgliedsstaaten geringer. Die Schieflage wird dadurch verschärft, dass Schiff- und Luftfahrt weitgehend befreit bleiben.

Für den öffentlichen Verkehr mit Bussen und Bahnen gelten steuerliche Sonderbestimmungen, die aus verkehrs-, sozial-, umwelt- und/oder klimaschutzpolitischen Gründen gewährt werden. So gilt für Beförderungsleistungen im Nahverkehr ein reduzierter Steuersatz bei der Umsatzsteuer (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 Umsatzsteuergesetz, UStG). Kraftomnibusse, die zu mehr als 50 Prozent der gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet werden, sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit (§ 3 Nr. 6 Kraftfahrzeugsteuergesetz, KraftStG).

Bei der Energiesteuer wird eine Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) in Form einer Steuervergütung gewährt. So wird z. B. der Dieselsteuersatz von 47 Cent um 5,4 Cent reduziert, vgl. § 56 Energiesteuergesetz (EnergieStG). Für Strom, der im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenverkehr entnommen wird, gilt ein ermäßigter Steuersatz. Der Regelsteuersatz von 20,50 Euro pro Megawattstunde ist auf 11,42 Euro pro Megawattstunde reduziert (vgl. § 9 Abs. 2 StromStG).

Dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen, Schienenwege und weitere Grundflächen sind von der Grundsteuer befreit (§ 4 Nr. 3a Grundsteuergesetz, GrStG). Auch im Bereich der Ertragsteuern gelten für Betriebe, die dem öffentlichen Verkehr dienen, aus verkehrs-, umwelt- und sozialpolitischen Gründen besondere Regeln für die Zusammenfassung und Ergebnisermittlung im steuerlichen Querverbund.

Zusätzlich werden Nutzer umweltfreundlicher Verkehrsmittel wie Busse und Bahnen steuerlich entlastet. Wer ein Jobticket besitzt, kann die tatsächlichen (höheren) Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Einkommensteuer absetzen, während für Pkw-Pendler die Abzugsmöglichkeit auf die Entfernungspauschale beschränkt ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz, EStG). Alternativ kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem besonders reduzierten Pauschalsteuersatz von 15 Prozent für Sachbezüge in Form der unentgeltlichen oder verbilligten Beförderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheben. Diese Regelung gilt außerdem für zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn geleistete Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). Einige der aufgeführten Ermäßigungen wie die Umsatz-, Kraftfahrzeug-, Energie- und Stromsteuer gelten als Subventionen im Sinne des 25. Subventionsberichtes der Bundesregierung (BT-Drs. 18/5940 v. 02.09.15).

Downloads