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Öffentlicher Dienstleistungsauftrag

Der öffentliche Dienstleistungsauftrag ist in der Verordnung 1370 der Oberbegriff für verschiedene Gestaltungen der Rechtsbeziehungen zwischen Verkehrsunternehmen und zuständiger Behörde wie z. B. Verkehrsvertrag, Betrauungsregelung, Dienstleistungskonzession, In-House-Geschäft, Verwaltungsakt.

Die Bezeichnung öffentlicher Dienstleistungsauftrag wird außerdem auch für andere Verträge zur Beschaffung von Dienstleistungen verwendet – je nach Gesetz. Die Verordnung 1370 fordert, dass Ausgleichsleistungen an Verkehrsunternehmen nur im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gewährt werden dürfen. Die Definition des öffentlichen Dienstleistungsauftrags ist dabei sehr weit gefasst, sodass darunter nicht nur Verkehrsverträge, sondern auch verschiedene andere Gestaltungen fallen (vgl. Art. 2 Buchstabe i) Verordnung 1370).
Öffentliche Dienstleistungsaufträge können auch aus mehreren Rechtsakten zusammengesetzt sein (z. B. mehrteilige oder mehrpolige Betrauungsakte). Neben dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag sieht die Verordnung 1370 die Gewährung von Ausgleichsleistungen durch allgemeine Vorschriften vor.

Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind öffentliche Dienstleistungsaufträge gegenseitige entgeltliche Verträge zur Beschaffung von Dienstleistungen aller Art, z. B. Fensterreinigung im Rathaus oder Busverkehrsleistungen zu einem festen Preis (Bruttovertrag). Die Begriffe überschneiden sich teilweise. Wenn ein Aufgabenträger mit einem Verkehrsunternehmen einen Bruttovertrag abschließt, ist dies ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag sowohl im Sinne der Verordnung 1370 als auch im Sinne des GWB.
Ausschließliche Rechte müssen nach der Verordnung 1370 im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gewährt werden.


 
 
Weiterführende Informationen: VDV-Mitteilung 9043 „Die neue Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 – Antworten auf häufig gestellte Fragen“.