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Eisenbahnpersonenverkehr

Eisenbahnpersonenverkehr ist der Teil der Personenbeförderung, der von Eisenbahnen bzw. auf Eisenbahninfrastruktur erbracht wird. Man unterscheidet zwischen Eisenbahnpersonennahverkehr und Eisenbahnpersonenfernverkehr sowie zwischen öffentlichem (Regelfall) und nichtöffentlichem Verkehr (Ausnahme).

Interoperabilität

Interoperabilität bezeichnet die Fähigkeit zur Zusammenarbeit von verschiedenen Systemen, Techniken oder Organisationen. Grundlage ist in der Regel die Einhaltung gemeinsamer Standards. Interoperabilität ist z. B. eine Voraussetzung für einen möglichst nahtlosen grenzüberschreitenden Verkehr.

Nichtbundeseigene Eisenbahnen

Eisenbahninfrastruktur- und Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren direkte oder indirekte Gesellschaftsanteile mehrheitlich nicht durch den Bund gehalten werden, sind Nichtbundeseigene Bahnen (NE-Bahnen).

Nicht-öffentlicher Verkehr

Als nicht-öffentlichen Verkehr bezeichnet man Verkehre, die nicht allgemein entsprechend der jeweils geltenden Bedingungen nutzbar sind, sondern nur für eigene Belange durchgeführt werden. Praktische Bedeutung hat der nicht-öffentliche Verkehr vor allem im Güterverkehr auf Schiene (Werksbahnen) und Straße (Werkverkehr).

Öffentliche Auftraggeber

Als öffentliche Auftraggeber werden öffentliche Einrichtungen oder private Unternehmen bezeichnet, die durch die Vorschriften des Vergaberechts verpflichtet sind. Die öffentlichen Auftraggeber sind in § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) definiert. Wollen öffentliche Auftraggeber Aufträge i. S. d. § 103 GWB vergeben, sind besondere Vergabeverfahren einzuhalten.

Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)

Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) ist der Sammelbegriff für Angebote im Nahverkehr, die nach einem regelmäßigen Fahrplan verkehren und die jeder nutzen kann.

Öffentlicher Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV)

Der Öffentliche Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV) ist eine in der Verkehrsstatistik gebräuchliche Abkürzung für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) mit Bussen und Straßenbahnen. Der ÖSPV kann weitgehend gleichgesetzt werden mit dem ÖPNV nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).

Öffentlicher Verkehr

Der Öffentliche Verkehr umfasst Verkehrs- und Transportangebote, die jedermann im Rahmen der jeweiligen Beförderungsbestimmungen in Anspruch nehmen kann.

Ombudsstelle

Ombuds- und Schlichtungsstellen sind Institutionen, die Streitigkeiten neutral und ohne Gerichtsverfahren regeln.

Privatbahn

Der Begriff Privatbahn wird teilweise als Synonym für die Nichtbundeseigene Eisenbahn verwendet. Sollen die Eigentumsverhältnisse eines Unternehmens dargestellt werden, ist der Begriff jedoch irreführend. Die Mehrzahl der klassischen „Privatbahnen“ steht zwar nicht im Eigentum des Bundes, aber mehrheitlich im Eigentum von Ländern und Gemeinden. Auch die im deutschen Markt engagierten Bahnen ausländischer Unternehmensgruppen sind meist ebenfalls keine Privatbahnen im Wortsinne, sondern Gesellschaften der öffentlichen Hand, namentlich der Staatsbahnen anderer Länder.