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Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz (SGFFG)

Mit der Verabschiedung Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetzes (SGFFG) hat der Bund in 2013 erstmals einen Betrag von 25 Millionen Euro zur Förderung des Ersatzinvestitionen in die NE-Infrastrukturen bereitgestellt. Der Bund fördert im Rahmen des SGFFG Ersatzinvestitionen in die Schienenwege der öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen, sofern diese dem Schienengüterfernverkehr dienen. Unter Schienengüterfernverkehrs sind im SGFFG alle Schienengütertransporte zu subsumieren, die über ein Mindestdistanz von 50 km hinausgehen. Entscheidend ist nicht der Laufweg des Zuges, sondern die Distanz des gutbezogenen Transportes. Der Bund fördert die Investition unter Berücksichtigung der Planungskosten mit 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Im Gegenzug wird das geförderte Unternehmen dazu verpflichtet, den geförderten Schienenweg während der technisch möglichen und üblichen Nutzungszeit der ersetzten Anlage betriebsbereit vorzuhalten. Mit einer Förderquote von 50 Prozent bleibt das SGFFG deutlich unter der faktischen Förderquote von Ersatzinvestitionen der bundeseigenen Unternehmen im Rahmen der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV). Die Bundesförderung ist dementsprechend konzeptionell auf Kofinanzierungsleistungen der Länder ausgerichtet. Bislang haben jedoch nur wenige Bundesländer Mittel zur Kofinanzierung bereitgestellt.

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