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Bundesschienenwegeausbaugesetz (BSchwAG)

Grundlage für die Ausbaugesetze ist der Bundesverkehrswegeplan (BVWP) des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), in dem die wichtigsten Infrastrukturmaßnahmen aller Verkehrsträger (Bundesschienenwege, Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen) enthalten sind. Für alle drei Verkehrsträger verabschiedet der Deutsche Bundestag ein Ausbaugesetz, in dem auch jeweils ein Bedarfsplan mit einzelnen Infrastrukturprojekten nach ihrer Dringlichkeit aufgeführt werden.


Das Bundesschienenwegeausbaugesetz regelt zusammen mit dem Bedarfsplan für die Bundesschienenwege, der dem Gesetz als Anlage beigefügt ist, den Ausbau der Schienenwege der Eisenbahnen Schienenwege des Bundes.

In Art. 87e, Abs. 4 GG hat der Gesetzgeber im Zuge der Bahnreform die Gewährleistungspflicht des Bundes für die Eisenbahninfrastruktur seiner Eisenbahnen verfassungsrechtlich verankert. Der Bund gewährleistet demnach, dass dem Gemeinwohl und den daraus resultierenden Verkehrsinteressen beim Ausbau und Erhalt des Schienennetzes der Eisenbahnen des Bundes Rechnung getragen wird. Die konkrete Ausgestaltung dieser grundgesetzlichen Vorgabe wurde in dem Ende 1993 in Kraft getretenen BSchwAG geregelt. Danach finanziert der Bund Investitionen in die Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes. Die Investitionen umfassen Bau, Ausbau sowie Ersatzinvestitionen der Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes. Die Eisenbahnen des Bundes tragen die Kosten der Unterhaltung und Instandsetzung ihrer Schienenwege. Das Schienenwegenetz wird gemäß BSchwAG nach dem Bedarfsplan für die Bundesschienenwege ausgebaut.

Der Bedarfsplan ist als Anlage Bestandteil des BSchwAG und wird auf der Grundlage des Bundesverkehrswegeplans entwickelt und fortgeschrieben. Der Bedarfsplan wird jeweils nach Ablauf von fünf Jahren vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) überprüft. Im Bedarfsplan sind ausschließlich die Neubau- und Ausbauvorhaben für die Eisenbahninfrastruktur der bundeseigenen Eisenbahnen enthalten. Ersatzinvestitionen werden ausdrücklich nicht in den Bedarfsplan aufgenommen. Sie werden seit dem 1.1.2009 auf der Grundlage der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung zwischen dem Bund den Eisenbahninfrastrukturunternehmen der Deutschen Bahn AG (LuFV) in der jeweils gültigen Fassung durchgeführt. Die LuFV wurde auf der Rechtsgrundlage des BSchwAG zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen.

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