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Dienstleistungskonzession

Eine Dienstleistungskonzession ist im Allgemeinen ein Vertrag zwischen einer Behörde und einem Unternehmen. Mit diesem Vertrag wird das Unternehmen verpflichtet, eine Leistung zu erbringen, die es gleichzeitig auf eigenes Risiko selbst wirtschaftlich verwerten darf.

Im Bereich des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) kann ein Verkehrsvertrag zwischen einem Aufgabenträger und einem Verkehrsunternehmen je nach konkreter Ausgestaltung eine Dienstleistungskonzession sein, z. B. wenn das Unternehmen einen festen Zuschussbetrag zusätzlich zu seinen Fahrgelderlösen erhält (Nettovertrag). Allerdings ist nicht jeder Nettovertrag automatisch eine Dienstleistungskonzession: Wenn das Risiko, das das Unternehmen trägt, nur theoretisch oder vernachlässigbar gering ist, liegt keine Dienstleistungskonzession vor, sondern ein Dienstleistungsauftrag, vgl. im Einzelnen die Definition unten.

Liniengenehmigungen nach dem PBefG werden umgangssprachlich oft als Konzessionen bezeichnet. Dies ist nicht zu verwechseln mit der aus dem europäischen Recht stammenden Bezeichnung Dienstleistungskonzession.
Der öffentliche Dienstleistungsauftrag im Sinne der Verordnung 1370 ist der Oberbegriff für verschiedene Rechtsverhältnisse, unter anderem für die Dienstleistungskonzession und den Dienstleistungsauftrag im engeren Sinne.

Nach der europäischen Richtlinie 2014/23/EU bezeichnet der Begriff Dienstleistungskonzession „einen entgeltlichen, schriftlich geschlossenen Vertrag, mit dem ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber einen oder mehrere Wirtschaftsteilnehmer mit der Erbringung und der Verwaltung von Dienstleistungen betrauen, die nicht in der Erbringung von Bauleistungen nach Buchstabe a bestehen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Verwertung der vertragsgegenständlichen Dienstleistungen oder in diesem Recht zuzüglich einer Zahlung besteht. Mit der Vergabe einer (…) Dienstleistungskonzession geht auf den Konzessionsnehmer das Betriebsrisiko für die Nutzung des entsprechenden Bauwerks beziehungsweise für die Verwertung der Dienstleistungen über, wobei es sich um ein Nachfrage- und/oder ein Angebotsrisiko handeln kann. Das Betriebsrisiko gilt als vom Konzessionsnehmer getragen, wenn unter normalen Betriebsbedingungen nicht garantiert ist, dass die Investitionsaufwendungen oder die Kosten für den Betrieb des Bauwerks oder die Erbringung der Dienstleistungen, die Gegenstand der Konzession sind, wieder erwirtschaftet werden können. Der Teil des auf den Konzessionsnehmer übergegangenen Risikos umfasst es, den Unwägbarkeiten des Marktes tatsächlich ausgesetzt zu sein, so dass potenzielle geschätzte Verluste des Konzessionsnehmers nicht rein nominell oder vernachlässigbar sind“ (Art. 5 Nr. 1 Richtlinie 2014/23/EU).
Im deutschen Vergaberecht ist ab Anfang 2016 eine Definition der Dienstleistungskonzession zur Umsetzung der europäischen Richtlinie enthalten, § 105 GWB 2016.


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