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Kostendeckungsgrad

Der Kostendeckungsgrad gibt an, welchen Beitrag die erwirtschafteten Erträge einer Periode leisten, um die entstandenen Aufwendungen zu finanzieren. Rechnerisch stellt er das prozentuale Verhältnis der Erträge zu den Aufwendungen dar. Der deutsche ÖPNV ist wirtschaftlich, sein Kostendeckungsgrad liegt bei durchschnittlich 75,6 % (Bezugsjahr: 2017, siehe Grafik).
 
Die Kennzahl des Kostendeckungsgrades im Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. (VDV) ist im Zeitvergleich Indikator für die wirtschaftliche Entwicklung von Unternehmen. Vom VDV werden jährlich die Ertrags- und Aufwandsdaten der VDV-Mitgliedsunternehmen im Personenverkehr in Anlehnung an die Kriterien der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung erhoben.

Um zum einen eine Darstellung des finanziellen Beitrags der öffentlichen Hand zu erhalten und zum anderen die wirtschaftliche Lage der Unternehmen zu bilanzieren, werden die Erträge einer differenzierten Betrachtung unterzogen. Die Leistungen der öffentlichen Hand, die zur Abdeckung eines Defizites beitragen, werden zu den sogenannten Erträgen mit Verlustausgleichscharakter zusammengefasst und von den Gesamterträgen abgezogen. Der berechnete Nettoertrag dient einer plausibleren Analyse der Ergebnisse. Die Komponenten des Nettoertrages und der Aufwendungen geben Aufschluss über die Einflussfaktoren.

Der Kostendeckungsgrad nach VDV-Definition beschreibt das Verhältnis von Nettoertrag zu Gesamtaufwand und spiegelt somit den Grad der Aufwandsdeckung wider, den die Unternehmen ohne die Berücksichtigung der Erträge mit Verlustausgleichscharakter erreicht haben.

Zu den Erträgen mit Verlustausgleichscharakter nach VDV-Definition gehören:
  • Zuschüsse, die als Umsatzerlöse ausgewiesen werden (weitere Ausgleichszahlungen und Zuschüsse, z. B. Ausgleich für Durchtarifierungs-/ Harmonisierungsverluste, Kooperationsförderung, unterlassene Tariferhöhungen, Bestellerentgelte, Betriebskostenzuschüsse, Zahlungen von Umlandgemeinden),
  • Zuschüsse, die als sonstige betriebliche Erträge ausgewiesen werden (Ausgleichszahlungen und Zuschüsse, z. B. Übernahme von Vorhaltekosten, Infrastrukturkostenerstattung, Zuschüsse der Anteilseigner, der Umlandgemeinden und anderer Stellen),
  • Erträge mit Verlustausgleichscharakter aus Beteiligungen (z. B. Nießbrauch),
  • Erträge aus der Verlustübernahme aufgrund handelsrechtlicher Verträge (§ 302 Aktiengesetz) oder entsprechender freiwilliger Vereinbarungen.


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Weiterführende Links

Weiterführende Literatur

Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV): Das Fachwort im Verkehr, Köln 2006.