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Erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE)

Das Erhöhte Beförderungsentgelt (EBE) ist die Verpflichtung, an das Verkehrsunternehmen einen Betrag von in der Regel 60 Euro zu zahlen, wenn kein gültiger Fahrausweis in Bus und Bahn vorgezeigt werden kann.
Das EBE darf verlangt werden, wenn man sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat, seinen gültigen Fahrausweis bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann, den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich entwertet hat oder den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt.

Die Rechtsgrundlage ist für die Eisenbahnen in § 12 Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) und für Busse und die Bahnen, die keine Eisenbahn sind, in § 9 Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen (VO-ABB) geregelt. Gelegentlich wird fälschlicherweise die Auffassung vertreten, Minderjährige könnten ohne Zahlung eines EBE schwarzfahren, da sie mangels Geschäftsfähigkeit keinen Beförderungsvertrag abschließen könnten. Der Fehler dieser Auffassung liegt darin, dass das EBE primär ein gesetzlicher Anspruch aufgrund der vorgenannten Verordnungen und nur sekundär eine Vertragsstrafe aufgrund der Tarifbestimmungen ist.

Für Minderjährige gilt daher die gesetzliche Regelung des § 828 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Er sieht dann eine Haftung vor, wenn die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht vorhanden ist. Neben der Verpflichtung zur Zahlung eines EBE ist das Schwarzfahren auch eine Straftat nach § 265a Strafgesetzbuch (StGB).
 
 
Bild: Martin Steiner 

Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) schätzt, dass jährlich rund 3,5 Prozent aller Bus- und Bahnnutzer schwarzfahren. Dadurch entgehen den deutschen Nahverkehrsunternehmen pro Jahr bis zu 250 Millionen Euro an Einnahmen. Hinzu kommen Kosten in Höhe von 100 Millionen Euro jährlich für den Einsatz von Kontrollpersonal. Schwarzfahren kostet den deutschen Nahverkehrsunternehmen also jährlich insgesamt 350 Millionen Euro.


 

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