Site

Direktvergabe

Direktvergabe bezeichnet die Vergabe einer Verkehrsleistung an ein Unternehmen. Das Besondere: Die zuständigen Behörden suchen das Unternehmen aus, ohne dass es sich vorher im Wettbewerb mit anderen Verkehrsunternehmen messen lassen muss.

Die Verordnung 1370 sieht vor, dass die zuständigen Behörden unter bestimmten Umständen öffentliche Dienstleistungsaufträge direkt an ein Unternehmen vergeben können. Es gibt zum einen die Direktvergabe an den „internen Betreiber“, worunter auch die „Inhouse-Vergabe“ fällt. Dabei handelt es sich in der Praxis um das eigene Unternehmen des Aufgabenträgers oder einer kreisangehörigen Kommune. Die Voraussetzungen sind in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung 1370 geregelt.

Direktvergabe ist nach der Verordnung 1370 ebenfalls zulässig unterhalb bestimmter Schwellenwerte. Verkehre mit einem Jahresdurchschnittswert von weniger als einer Million Euro oder einem jährlichen Umfang von weniger als 300.000 Kilometern können direkt vergeben werden. Wenn die Verkehre an kleine oder mittlere Unternehmen, die nicht mehr als 23 Fahrzeuge betreiben, vergeben werden, gilt ein Schwellenwert von unter zwei Millionen Euro oder unter 600.000 Kilometern.

Die Direktvergabe ist in Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung 1370 geregelt. Für den Wert sind die Gesamteinnahmen des Betreibers einschließlich der Einnahmen aus dem Fahrscheinverkauf und aller Ausgleichsleistungen zu schätzen (ohne Umsatzsteuer, vgl. Definition Art. 2 Buchstabe k) Verordnung 1370). Diese Direktvergabemöglichkeit gilt nur, „sofern dies nicht nach nationalem Recht untersagt ist“. Dies ist bisher nicht der Fall. Zu beachten ist der Vorrang des allgemeinen Vergaberechts. Wenn ein Verkehrsvertrag nach den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) und der Verdingungsordnung für Leistungen VOL/A ausschreibungspflichtig ist, kann keine Direktvergabe nach der Verordnung 1370 erfolgen.

Die Verordnung 1370 sieht die Direktvergabe auch als Notmaßnahme vor. Wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass ein Verkehrsdienst unterbrochen wird, kann eine Direktvergabe für zwei Jahre erfolgen (vgl. Art. 5 Abs. 5 Verordnung 1370).

Die Direktvergabe von Eisenbahnverkehrsleistungen ist nach Art. 5 Abs. 6 der Verordnung 1370 ebenfalls vorgesehen. Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. (VDV) hat in einem „Statement Direktvergabe“ von März 2011 seine Positionierung zur Direktvergabe von Eisenbahnverkehrsleistungen dargelegt.

Nachdem das neue Personenbeförderungsgesetz (PBefG) im Herbst 2012 vom Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde, ist die Option zur Direktvergabe an das eigene Unternehmen des Aufgabenträgers eindeutig für zulässig erklärt worden. Die Direktvergabe ist jedoch nur zulässig, wenn nicht der Vorrang eigenwirtschaftlicher Verkehre eingreift. Das bedeutet: Der Aufgabenträger gibt seine Absicht zur Direktvergabe eurpaweit bekannt und veröffentlicht dazu auch, welche Anforderungen er an Qualität und Quantität des Verkehrs stellen wird. Dann können in einer Frist von drei Monaten Unternehmen einen entsprechenden Antrag bei der Genehmigungsbehörde stellen. Weichen sie den Vorgaben des Aufgabenträgers nicht oder nur unwesentlich ab, so erhalten sie eine Genehmigung. Eine Direktvergabe ist dann ausgeschlossen. Eine "Rosenpickerei" ist dann zwar durch die Regelung nicht erlaubt, aber wenn das Gesamtpaket eigenwirtschaftlich angeboten wird und die wesentlichen Anforderungen des Aufgabenträgers erfüllt werden, dann greift der Vorrang des eigenwirtschaftlichen Verkehrs.

 

 

 

Downloads