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Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Das Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2017) regelt die bevorzugte Einspeisung erneuerbarer Energien in das Stromnetz. Bevorzugte Einspeisung heißt, dass Strom aus erneuerbaren Energien grundsätzlich abgenommen werden muss und der Einspeisende eine festgelegte Vergütung erhält. Die Kosten für die (teurere) Produktion erneuerbarer Energien trägt die Gemeinschaft aller gewerblichen und privaten Energieverbraucher über die EEG-Umlage. Ziel ist es, den Anteil Erneuerbarer Energie am Strommix zu erhöhen. Das EEG ist daher ein Kernelement der Energiewende.

Um die finanzielle Mehrbelastung für „Großverbraucher“ zu dämpfen, wird im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung unter bestimmten Voraussetzungen die EEG-Umlage begrenzt. So zahlen z. B. Schienenbahnen (Eisenbahnen, Straßenbahnen), die einen Jahresverbrauch von mindestens 2 GWh nachweisen, nur 20 % der jährlich neu festzusetzenden Umlage.

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