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Schienenbonus

In der Bundesimmissionsschutzverordnung von 1990 wurde festgelegt, dass die Grenzwerte für den Geräuschpegel beim Schienenverkehr um 5 Dezibel geringer angesetzt werden als beim Straßenverkehr. Damit waren Lärmschutzmaßnahmen an Schienenwegen erst dann gesetzlich erforderlich, wenn der Beurteilungspegel für Straßenverkehrslärm um 5 dB (A) überschritten wird. Dies beruhte auf sozialwissenschaftlichen Studien, die besagen, dass der Schienenlärm als weniger belastend wahrgenommen werde als Straßenlärm. Am 24. April 2013 haben sich im Vermittlungsausschuss Bundestag und Bundesrat einstimmig über die Abschaffung des Schienenbonus im Bundes-Immissionsschutzgesetz geeinigt. Seit 1. Januar 2015 ist der Schienenbonus für Neu- und Ausbauprojekte, für die das Planfeststellungsverfahren nach diesem Zeitpunkt eröffnet wird, entfallen. Für Neu- und Ausbauprojekte der Stadt- und Straßenbahnen gilt eine Übergangsfrist bis zum Jahr 2019.