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Eigenwirtschaftlichkeit

Eigenwirtschaftlich sind solche Verkehre, bei denen der Aufwand nur durch Beförderungserlöse (Fahrausweisverkauf), allgemeine Finanzierungsregelungen, die für alle gelten („allgemeine Vorschriften“ z. B. für Schwerbehinderten-Freifahrt) und sonstige Erträge (z. B. aus Werbung an den Fahrzeugen) gedeckt wird. Gemeinwirtschaftlich sind Verkehre, bei denen das einzelne Unternehmen einen individuellen Zuschuss des Aufgabenträgers erhält (z. B. durch Verkehrsvertrag, „Betrauung“, „Direktvergabe“, also durch öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach VO (EG) Nr. 1370/2007) bzw. ein ausschließliches Recht gewährt wird. Vor 2013 war der Begriff der Eigenwirtschaftlichkeit weiter gefasst, so dass damals fast alle Verkehre eigenwirtschaftlich genehmigt wurden.

Die exakte Definition der Eigenwirtschaftlichkeit nach § 8 Abs. 4 PBefG lautet: „Eigenwirtschaftlich sind Verkehrsleistungen, deren Aufwand gedeckt wird durch Beförderungserlöse, Ausgleichsleistungen auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine Ausgleichsleistungen für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden.“

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