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Finanzierung
Eigenwirtschaftlichkeit
Eigenwirtschaftlichkeit
Eigenwirtschaftlich sind solche Verkehre, bei denen der
Aufwand
nur durch Beförderungserlöse (Fahrausweisverkauf), allgemeine Finanzierungsregelungen, die für alle gelten („allgemeine Vorschriften“ z. B. für Schwerbehinderten-Freifahrt) und sonstige
Erträge
(z. B. aus Werbung an den Fahrzeugen) gedeckt wird. Gemeinwirtschaftlich sind Verkehre, bei denen das einzelne Unternehmen einen individuellen Zuschuss des Aufgabenträgers erhält (z. B. durch
Verkehrsvertrag
, „Betrauung“, „
Direktvergabe
“, also durch öffentlichen Dienstleistungsauftrag nach VO (EG) Nr. 1370/2007) bzw. ein ausschließliches Recht gewährt wird. Vor 2013 war der Begriff der Eigenwirtschaftlichkeit weiter gefasst, so dass damals fast alle Verkehre eigenwirtschaftlich genehmigt wurden.
Die exakte Definition der Eigenwirtschaftlichkeit nach § 8 Abs. 4 PBefG lautet: „Eigenwirtschaftlich sind
Verkehrsleistungen
, deren
Aufwand
gedeckt wird durch Beförderungserlöse,
Ausgleichsleistungen
auf der Grundlage von allgemeinen Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 2 und 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) und sonstige Unternehmenserträge im handelsrechtlichen Sinne, soweit diese keine
Ausgleichsleistungen
für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen nach Artikel 3 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
darstellen und keine ausschließlichen Rechte gewährt werden.“
Weiterführende Links
PBefG
Weitere Begriffe zum Thema Finanzierung
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Nettovertrag
Subventionen
Nutznießer-finanzierung
Bonus-Malus- Regelung
Fahrgeldsurrogate