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Höhere Gewalt

Unter höherer Gewalt versteht man ein außerordentliches Ereignis, das unverschuldet von außerhalb des Betriebskreises hereinbricht und unter den gegebenen Umständen auch durch äußerste, nach Lage der Sache vom Betroffenen zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden kann. Zur höheren Gewalt zählen z. B. Naturkatastrophen oder Suizide. Kein Fall der höheren Gewalt – auch wenn dies fälschlich oft behauptet wird – ist nach deutschem Recht der Streik im eigenen Unternehmen.

Gesetzliche Regelungen der höheren Gewalt sind nur rudimentär vorhanden, wie z. B. im Reiserecht in § 651j BGB. Für den ÖPNV oder den Schienengüterverkehr besteht keine ausdrückliche Regelung. Rechtsfolge der höheren Gewalt ist meist der Ausschluss der Haftung. Denn im Falle der Verschuldenshaftung schließt die höhere Gewalt das Verschulden aus. Bei der Gefährdungshaftung ist die höhere Gewalt für den Straßenverkehr in § 7 Absatz 2 StVG und für den Schienenverkehr in § 1 Absatz 2 Haftpflichtgesetz ausgenommen. Für den Eisenbahnverkehr besteht jedoch nach einer Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2013 (C‑509/11) im Falle der Verspätung eine Haftung auch bei höherer Gewalt. Im Englischen wird die höhere Gewalt auch als force majeure oder act of god bezeichnet.

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