Site

Fernverkehr

Der Fernverkehr umfasst den Transport von Personen und Gütern über längere Strecken auf Straße oder Schiene. Als Grenze zum Nahverkehr gelten zumeist 50 km.

Für den grenzüberschreitenden Fernbus-Verkehr gilt seit 4. Dezember 2011 die Verordnung (EG) Nr. 1073/2007. Genehmigungen für grenzüberschreitenden Fern-Linienverkehr werden danach wie auch nach der bisherigen Rechtslage in den meisten Fällen erteilt. Die europäische Verordnung regelt aber nur den Fall, dass die Fahrgäste eine Staatsgrenze überqueren, z. B. bei einer Fahrt von Frankfurt (Main) nach Brüssel.

Wenn auf dieser Linie ein Fahrgast auf einer Teilstrecke innerstaatlich, also z. B. von Frankfurt (Main) nach Köln befördert werden soll (so genannte Kabotage), handelt es sich weiterhin um eine nach dem PBefG genehmigungspflichtige Beförderung; maßgeblich ist hier § 13 Abs. 2 PBefG. Dies gilt sowohl für in Deutschland als auch für im Ausland niedergelassene Unternehmen, vgl. Art. 16 Abs. 2 Verordnung 1073. Die Vorschriften zur Kabotage sind insoweit nicht geändert worden.

Wie die innerstaatliche Beförderung zukünftig geregelt wird, hängt vom Fortgang der Novellierung des Personenbeförderungsgesetzes ab.

 

Bild: dpa Picture