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Fernbus

Fernbusse verbinden im Linienverkehr in der Regel Orte miteinander, die mehr als 50 Kilometer voneinander entfernt sind. Gesetzlich geregelt ist der Fernbusverkehr im Personenbeförderungsgesetz (PBefG).

Der Fernbus im Linienverkehr wird vom PBefG als „Personenfernverkehr“ bezeichnet und in § 42a PBefG als Gegenstück zum Nahverkehr definiert: „Personenfernverkehr ist der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 8 Absatz 1 und nicht zu den Sonderformen des Linienverkehrs nach § 43 gehört.“

Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) ist nach § 8 Abs. 1 PBefG die allgemein zugängliche Beförderung von Personen (unter anderem der Linienverkehr mit Bussen), die überwiegend dazu bestimmt ist, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Entscheidend ist hier nicht die Linienlänge, sondern die Frage wie weit oder wie lange die Mehrzahl der Fahrgäste fährt. Nahverkehr liegt „im Zweifel“ vor, „wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt“ (§ 8 Abs. 1 Satz 2 PBefG, ebenso § 2 Regionalisierungsgesetz (RegG)).

Im Fernbusverkehr besteht ein Beförderungsverbot zwischen zwei Haltestellen, wenn der Abstand zwischen diesen nicht mehr als 50 km beträgt. Das Beförderungsverbot besteht ebenfalls, wenn zwischen diesen Haltestellen Schienenpersonennahverkehr mit einer Reisezeit von bis zu einer Stunde betrieben wird. Das bedeutet, dass z. B. ein Fernbus von Duisburg nach Berlin auch in Mülheim, Essen, Bochum und Dortmund Fahrgäste aufnehmen darf, während aber z. B. eine Beförderung von Duisburg nach Dortmund ausgeschlossen ist. Von dem Verbot werden Ausnahmen genehmigt, wenn kein ausreichendes Nahverkehrsangebot besteht, vgl. im Einzelnen § 42a PBefG.

Im Fernbusverkehr besteht keinerlei Schutz vor Konkurrenz. Das heißt, dass auf einer Relation grundsätzlich beliebig viele Linien genehmigt werden, wenn dies beantragt wird. Auch im Fernbusverkehr müssen die Anforderungen des PBefG an das Verkehrsunternehmen wie Zuverlässigkeit, fachliche Eignung usw. erfüllt werden.
Ein eröffneter Fernbusverkehr kann ohne weitere Voraussetzungen wieder eingestellt werden, erforderlich ist nur, dass dies der Genehmigungsbehörde drei Monate im Voraus angezeigt wird.


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