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Öffentliche Auftraggeber

Als öffentliche Auftraggeber werden öffentliche Einrichtungen oder private Unternehmen bezeichnet, die durch die Vorschriften des Vergaberechts verpflichtet sind. Die öffentlichen Auftraggeber sind in § 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) definiert. Wollen öffentliche Auftraggeber Aufträge i. S. d. § 103 GWB vergeben, sind besondere Vergabeverfahren einzuhalten.