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Ergebnisse für "Kürzungen"

Ausgleichsleistungen

Ausgleichsleistungen kompensieren gemeinwirtschaftliche Belastungen. Die Leistungen sind keine Subventionen, da ihnen eine Gegenleistung gegenübersteht.

Eigenwirtschaftlichkeit

Eigenwirtschaftlich sind solche Verkehre, bei denen der Aufwand nur durch Beförderungserlöse (Fahrausweisverkauf), allgemeine Finanzierungsregelungen, die für alle gelten („allgemeine Vorschriften“ z. B. für Schwerbehinderten-Freifahrt) und sonstige Erträge (z. B. aus Werbung an den Fahrzeugen) gedeckt wird.

Entflechtungsgesetz

Seit dem Inkrafttreten der Beschlüsse der Föderalismusreform I im Jahr 2007 erhalten die Länder die Mittel der vormaligen GVFG-Landesprogramme vom Bund als Entflechtungsmittel für Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden auf Grundlage von Artikel 143c GG.

Finanzierung

Die Finanzierung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) setzt sich aus verschiedenen Elementen zusammen. Der wichtigste Bereich sind die Fahrgeldeinnahmen aus dem Verkauf von Fahrausweisen, gefolgt von den Ausgleichszahlungen der öffentlichen Hand an die Verkehrsunternehmen.

Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG)

Seit 1971 unterstützt der Bund die Länder und Kommunen mit finanziellen Mitteln bei der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG). Mit Inkrafttreten der Beschlüsse der Föderalismusreform I haben die Länder ab 2007 mehr Verantwortung für den Verkehrsbereich erhalten.

Regionalisierungsgesetz / Regionalisierungsmittel

Das Regionalisierungsgesetz (RegG) wurde im Rahmen des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27.12.1993 erlassen.

Verlustausgleich

Der Verlustausgleich ist die Deckung des wirtschaftlichen Fehlbetrages eines Unternehmens. Der Verlustausgleich kann über zwei Wege erfolgen: durch Erträge mit Verlustausgleichscharakter oder durch die Deckung von Jahresfehlbeträgen seitens der Eigentümer.

Zweckbindung

Zweckbindung bedeutet, dass Geldmittel nicht zur freien Verfügung, sondern nur für bestimmte Aufgaben verwendet werden dürfen. Im Verkehrsbereich bestehen verschiedene Zweckbindungen, z. B. gemäß § 5 des Entflechtungsgesetzes.