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Suizid

Der Suizid wird auch als Selbsttötung, Selbstmord oder Freitod bezeichnet. Ein fehlgeschlagener Suizid wird strafrechtlich zwar nicht verfolgt, die Beteiligung Dritter kann jedoch als Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) strafbar sein. Auch zivilrechtlich können Schadenersatzansprüche gegen die Hinterbliebenen oder Beteiligten geltend gemacht werden. Besonders für die Eisenbahnen stellt der Suizid ein erhebliches Problem dar, da hier jährlich ca. 1.000 Suizide verzeichnet werden. Betroffen von den Auswirkungen sind neben den Angehörigen vor allem die Fahrzeugführer, aber auch die Fahrgäste.

Für die Fahrzeugführer kann ein Suizid eine Posttraumatische Belastungsstörung zur Folge haben. Für den Suizid im Eisenbahnbereich hat sich mittlerweile sogar der Begriff des Schienensuizids herausgebildet. Für den Gesetzgeber besteht Handlungsbedarf im Hinblick auf die Beschleunigung bei der Untersuchung vor Ort. Denn jeder Schienensuizid hat Auswirkungen auf tausende von Fahrgästen in dem betroffenen sowie in den nachfolgenden und entgegenkommenden Zügen.

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