In § 45a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sind Ausgleichsleistungen für die Bus- und Straßenbahnunternehmen festgeschrieben, wenn sie rabattierte Zeitfahrausweise im Ausbildungsverkehr anbieten.
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ÖPNV-Branche
§ 45a des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
§ 45a des Personen- beförderungsgesetzes (PBefG)
Das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) ist die „Marktordnung" für Eisenbahnen. Es regelt insbesondere die Rechte und Pflichten der Eisenbahnen, die Marktzugangsbedingungen und den Zugang zur Infrastruktur.
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Bild: Deutsche Bahn AG
Die Unternehmen des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), einschließlich des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV), stellen in Deutschland direkt etwa 240.000 sichere Arbeitsplätze zur Verfügung. Sie sind regional gebunden und können nicht ins Ausland verlagert werden.
Arbeitsplätze
Aufgabenträger fragen bei den Verkehrsunternehmen nach den im Rahmen der Daseinsvorsorge gewünschten Leistungen. Die verantwortlichen Stellen werden nach Maßgabe der jeweiligen Landesgesetzgebung bestimmt.
Aufgabenträger
Bild: Hill Street Studios - Getty Images
Unter Ausbildungsverkehr versteht man die Beförderung von Auszubildenden zur Ausbildungsstätte. Wer Auszubildender im Sinne des Personenbeförderungsrechts ist, ergibt sich aus § 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefAusglV).
Ausbildungsverkehr
Auf dem Bestellermarkt werden Leistungen des Schienen-personennahverkehrs (SPNV) zwischen einem Auftraggeber (Aufgabenträger) und einem Auftragnehmer (Eisenbahn-verkehrsunternehmen) vereinbart: Die häufig im Wettbewerb vergebenen Verkehrsverträge über ein Nahverkehrsangebot laufen üblicherweise zwischen zehn und 15 Jahren.
Bestellermarkt
Bild: Deutsche Bahn AG/Volker Emersleben
Bundeseigene Eisenbahnen sind Eisenbahnverkehrs- und Eisenbahninfrastrukturunternehmen, deren Gesellschaftsanteile zu über 50 Prozent in der Hand des Bundes liegen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile unmittelbar oder mittelbar durch den Bund gehalten werden. Eisenbahnen, die nicht mehrheitlich in der Hand des Bundes liegen, sind Nichtbundeseigene Eisenbahnen.
Bundeseigene Eisenbahnen
Bild: Bundesnetzagentur
Die Bundesnetzagentur ist die Regulierungsbehörde für den Eisenbahnsektor in Deutschland. Sie überwacht, ob und wie die Eisenbahninfrastrukturunternehmen ihrer gesetzlich verankerten Pflicht nachkommen, den Zugangsberechtigten (vor allem Eisenbahnverkehrsunternehmen) diskriminierungsfrei Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur zu gewähren.
Bundesnetzagentur
Bild: Getty Images / Gregor Schuster/ Photographer’s Choice RF
Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ist eine selbstständige Bundesoberbehörde. Sie ist zuständig für die Eisenbahnverwaltung und unterliegt der Fach- und Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS).
Eisenbahn-Bundesamt
Zum Führen von Schienenfahrzeugen brauchen Lokführer den sogenannten Eisenbahnfahrzeug-Führerschein. Der in drei Klassen unterteilte Führerschein ist kein behördliches Dokument, sondern wird von Eisenbahnunternehmen ausgestellt.
Eisenbahnfahrzeug-Führerschein
Eisenbahnfahrzeug- Führerschein
Eisenbahnpersonenverkehr ist der Teil der Personenbeförderung, der von Eisenbahnen bzw. mithilfe der Eisenbahninfrastruktur (z. B. Schienen) erbracht wird. Man unterscheidet zwischen Eisenbahnpersonennahverkehr und Eisenbahnpersonenfernverkehr sowie zwischen öffentlichem (Regelfall) und nichtöffentlichem Verkehr (Ausnahme).
Eisenbahnpersonenverkehr
Eisenbahn- personenverkehr
Interoperabilität bezeichnet die Fähigkeit zur Zusammenarbeit von verschiedenen Systemen, Techniken oder Organisationen. Grundlage ist in der Regel die Einhaltung gemeinsamer Standards. Interoperabilität ist z. B. eine Voraussetzung für einen möglichst nahtlosen grenzüberschreitenden Verkehr.
Interoperabilität
Als nicht-öffentlichen Verkehr bezeichnet man Verkehre, die nicht allgemein entsprechend der jeweils geltenden Bedingungen nutzbar sind, sondern nur für eigene Belange durchgeführt werden. Praktische Bedeutung hat der nicht-öffentliche Verkehr vor allem im Güterverkehr auf Schiene (Werksbahnen) und Straße (Werkverkehr).
Nicht-öffentlicher Verkehr
Bild: Hessische Landesbahn GmbH
Eisenbahninfrastruktur- und Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren direkte oder indirekte Gesellschaftsanteile mehrheitlich nicht durch den Bund gehalten werden, sind Nichtbundeseigene Bahnen (NE-Bahnen).
Nichtbundeseigene Eisenbahnen
Ombuds- und Schlichtungsstellen sind Institutionen, die Streitigkeiten neutral und ohne Gerichtsverfahren regeln. Träger sind oft Verbände oder Vereine. Der Begriff „ombud“ kommt aus dem nordgermanischen Sprachraum und bedeutet Vollmacht (umboð).
Ombudsstelle
NordwestBahn GmbH/Detlef Heese
Der Begriff Privatbahn wird teilweise als Synonym für die Nichtbundeseigene Eisenbahn verwendet. Sollen die Eigentumsverhältnisse eines Unternehmens dargestellt werden, ist der Begriff jedoch irreführend. Die Mehrzahl der klassischen Privatbahnen steht zwar nicht im Eigentum des Bundes, aber mehrheitlich im Eigentum von Ländern und Gemeinden.
Privatbahn
Schienenpersonennahverkehr (SPNV) ist der Teil des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), der mit Eisenbahnzügen erbracht wird.
Schienenpersonennahverkehr
Schienenpersonen- nahverkehr
Steuern sind Geldleistungen ohne Anspruch auf individuelle Gegenleistung. Sie werden von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen allen auferlegt, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Einnahmen zu erzielen, kann dabei Nebenzweck sein (§ 3 Absatz 1 Abgabenordnung).
Steuern
Verkauft ein Unternehmer Produkte oder Dienstleistungen, zahlt er für diesen Umsatz eine Umsatzsteuer an die Finanzbehörden. Als Verbraucherabgabe ist die Steuer darauf angelegt, dass sie wirtschaftlich vom Endverbraucher getragen wird. Für bestimmte Leistungen des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gilt ein ermäßigter Steuersatz.
Umsatzsteuer
Im Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. (VDV) sind rund 600 Unternehmen des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) und des Schienengüter-verkehrs (SGV) organisiert. Täglich ersetzen Busse und Bahnen über 18 Millionen Autofahrten und 77.000 voll beladene Lkw. Der VDV und seine Mitgliedsunternehmen sorgen so dafür, dass Deutschland nachhaltig mobil bleibt.
Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V. (VDV)
Unter Vergaberecht versteht man jene Regeln und Vorschriften, die die sogenannten „öffentlichen Auftraggeber“ bei der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen zu beachten haben.
Vergaberecht
Das Verkehrsgeschehen im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) sowie im Schienengüterverkehr (SVG) wird monatlich, quartalsmäßig, jährlich und fünfjährlich von den statistischen Landesämtern bei meldepflichtigen Unternehmen erhoben und vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden in verschiedenen Veröffentlichungen zusammengestellt.
Verkehrsstatistik
Als öffentliche Auftraggeber werden öffentliche Einrichtungen oder private Unternehmen bezeichnet, die durch die Vorschriften des Vergaberechts verpflichtet sind. Die öffentlichen Auftraggeber sind in § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) definiert.
Öffentliche Auftraggeber
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Bild: Chemnitzer Verkehrs-Aktiengesellschaft
Der Öffentliche Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV) ist eine in der Verkehrsstatistik gebräuchliche Abkürzung für den Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) mit Bussen und Straßenbahnen. Der ÖSPV kann weitgehend gleichgesetzt werden mit dem ÖPNV nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG).
Öffentlicher Straßenpersonennahverkehr (ÖSPV)
Öffentlicher Straßenpersonen-nahverkehr (ÖSPV)
Bild: Otto Durst - Fotolia.com
Der Öffentliche Verkehr umfasst Verkehrs- und Transportangebote, die jedermann im Rahmen der jeweiligen Beförderungsbestimmungen in Anspruch nehmen kann.
Öffentlicher Verkehr









