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Schwerbehindertenfreifahrt nach §145 SGB IX

Das Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX) regelt die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Eine Schnittstelle zu Verkehrsfragen stellen die §§ 145 ff. SGB IX dar, nach denen schwerbehinderte Menschen unter bestimmten Voraussetzungen im Nahverkehr unentgeltlich befördert werden. Freifahrtberechtigt sind Schwerbehinderte, die einen auf sie ausgestellten und entsprechend gekennzeichneten Schwerbehindertenausweis vorzeigen können. Der Ausweis wird gegen Entrichtung eines Betrages von 60 Euro für ein Jahr oder 30 Euro für ein halbes Jahr von der durch Landesrecht bestimmten Behörde ausgegeben. Soweit zuschlagpflichtige Züge des Nahverkehrs benutzt werden, muss ergänzend der tarifmäßige Zuschlag gezahlt werden. Die Wertmarke wird nicht ausgegeben, solange der Ausweis einen gültigen Vermerk über die Inanspruchnahme von Kraftfahrzeugsteuerermäßigung trägt. In Anlehnung an die Definition von § 2 Absatz 2 SGB IX ist jemand schwerbehindert, wenn ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 Prozent vorliegt. Eine Behinderung liegt nach § 2 Absatz 1 SGB IX vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

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